Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Tennisverein Badbergen e.V.“.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Badbergen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Der Verein „Tennisverein Badbergen e.V.“ mit Sitz in Badbergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck es Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessional neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins, der Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Badbergen oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 7

Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern,
a) Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Erwachsenen,

2. passiven Mitgliedern.

§ 8

Aktive Mitglieder sind, die sich innerhalb des Vereins sportlich betätigen.
Passive Mitglieder sind, die sich nicht innerhalb des Vereins sportlich betätigen, jedoch den Verein durch Beiträge oder auf andere Weise fördern.

§ 9

Die Aufnahme als Mitglied muß schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden. Minderjährige haben dem Antrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beuzufügen.

§ 10

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.

§ 11

Die Mitgliedserklärung endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschließung.

§ 12

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung ist bis zum Ende eines Kalenderjahres möglich mit Wirkung ab 1.1. des folgenden Jahres.

§ 13

Die Ausschließung kann nur aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen.

§ 14

Bei Aufnahme in den Verein ist der jährliche Mitgliedsbeitrag bis spätestens sechs Wochen nach Eintritt zu entrichten.

§ 15

Jugendliche und Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden oder den Grundwehrdienst leisten zahlen 1/3 des Mitgliedsbeitrages.

Es wird Ihnen als Gegenleistung zur Bedingung gemacht, auf Anweisung des Platzwartes für die Pflege und Instandhaltung des Platzes zu sorgen.

§ 16

Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Stummenmehrheit auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Mitgliedsbeitrages jeweils für das folgende Jahr fest, ebenso die Aufnahmegebühr.

Mitgliedsbeiträge sollen nur zur Deckung der laufenden Anschaffungen und Unkosten erhoben werden; sie sollen so niedrig wie möglich gehalten werden.

§ 17

Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Sportwart,
4. dem Kassenwart,
5. dem Schriftführer und
6. dem Jugendwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 18

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§26 BGB).

Die Haftung der Mitglieder erstreckt sich nur auf ihren Anteil an dem Vermögen des Vereins.

§ 19

Der Vorstand leitet den Verein, erledigt die laufenden Geschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erläßt eine Spielordnung.

Die Arbeitsbereiche der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus ihren Bezeichnungen.

§ 20

Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 21

Der Vorsitzende kann den Vorstand jederzeit einberufen.

Er muß ihn einberufen, wenn ein anderes Vorstandsmitglied es beantragt.
Zwischen Einberufung und Sitzung muß ein Zeitraum von drei Tagen liegen.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 22

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die der Vorstand einberuft.

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss sie einberufen, wenn das mindestens 1/5 aller Mitglieder verlangt. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen; mit ihr ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

Zwischen Einberufung und Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von zehn Tagen liegen.

§ 23

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder.

Jugendliche bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht, jedoch ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Jugendwartes.

§ 24

Gegenstand der Beratung und Schlußfassung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben anderen Punkten zwingend:

Jährlich:
1. Jahresbericht,
2. Kassen- und Kassenprüfungsbericht,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Kassenprüfers,
5. Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
6. besondere Anträge,
7. Wahl von je drei Vorstandsmitgliedern = 1/2 Vorstand,
und zwar:
1. Vorsitzender, Sportwart und Schriftführer in einem Jahr,
und
2. stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart und Jugendwart im darauffolgenden Jahr.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 18.09.1986 sowie durch die Mitgliederversammlung vom 16.12.1986 beschlossen.

Vorstehende Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen.

Badbergen, 16.12.1986

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